Tarifermäßigung
Mit dem Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (vom 23.10.2024, BGBl. I Nr. 321) ist die Tarifermäßigung nach § 32c Einkommensteuergesetz/EStG um zwei Betrachtungszeiträume verlängert. Die Tarifermäßigung wird Landwirtinnen und Landwirten auf Antrag gewährt und ermöglicht bei schwankenden Gewinnen eine Besteuerung nach einem Durchschnittseinkommen für einen Zeitraum von drei Jahren.
Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium/BMF hat Details zur Tarifermäßigung in der nach o. g. Gesetz genannten Fassung in dem insgesamt 16 Seiten umfassenden Schreiben vom 4.9.2025 (IV D 4 — S 2230/00036/003/151) veröffentlicht. Als maßgebliche Betrachtungszeiträume kommen die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 sowie 2025 bis 2028 in Betracht (Rz. 2). Eine Tarifermäßigung erfolgt jeweils in 2025 bzw. 2028.
Zugangsvoraussetzungen, beihilferechtliche Erklärungen
Das BMF nimmt zu den Zugangsvoraussetzungen (Antrag) sowie den beihilferechtlichen Erklärungen Stellung (RZ. 4, 6 ff.). Letztere sind bei Einkünften aus Forstwirtschaft und/oder Binnenfischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft relevant. Es müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen für die Tarifermäßigung vorliegen. Ausführlich klärt das BMF offene Fragen zur Wirkung fehlender Erklärungen bei Zusammenveranlagung sowie zu Besonderheiten bei Todesfällen im Betrachtungszeitraum.
Stand: 25. November 2025
Erscheinungsdatum: