Verkürzte Aufbewahrungsfrist
Land- und Forstwirtschaftsbetriebe müssen ab 2025 erstmalig Buchungsbelege und Rechnungen nur noch mindestens acht Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen unverändert mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Unverändert zehn Jahre aufbewahrt werden müssen Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder - bei Bilanzen - mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2025
Zum Jahreswechsel können Land- und Forstwirte Handelsbücher, Inventare, Bilanzen Jahresabschlüsse und Lageberichte aus dem Jahr 2015 und früher vernichten. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2015 erfolgt ist. Buchungsbelege und Rechnungen können aus dem Jahr 2017 vernichtet werden. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2019 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2019 und früher können ebenfalls vernichtet werden.
Ausnahme
Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Auch der Zeitpunkt der Zustellung von Bescheiden oder grundsätzlich das Datum der Abschlusserstellung für die betroffenen Jahre ist zu berücksichtigen.
Stand: 25. November 2025
Erscheinungsdatum: