Grundvermögen oder Landwirtschaftsvermögen
Im Bewertungsrecht (§ 18 BewG) wird unterschieden zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 18 Nr. 1 BewG) sowie dem Grundvermögen (§ 18 Nr. 2 BewG). Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Das sind Grund und Boden, u. a. die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel.
Tatsächliche Nutzung am Bewertungsstichtag
Ob Grund und Boden für erbschaftsteuerliche Zwecke dem Landwirtschaftsbetrieb nach Nr. 1 der obigen Vorschrift oder dem Grundvermögen nach Nr. 2 zuzurechnen ist, hängt nach Auffassung des Finanzgerichts/FG Münster (Urteil vom 14.11.2024, 3 K 2383/23 F) von der konkreten Verwendung am Bewertungsstichtag ab. Im Streitfall plante ein Forstwirt, der Nacherbe umfangreichen Grundbesitzes war, eine Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Nutzung eines betreffenden Grundstücks. Am Bewertungsstichtag war das Grundstück allerdings zum Abbau von Bodenschätzen verpachtet, weswegen es das Finanzamt zum Grundvermögen zählte. Zu Recht, wie das FG feststellte.
Fazit
Für die Zuordnung eines Grundstücks zum Landwirtschaftsbetrieb kommt es allein darauf an, dass das Grundstück land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Eine in Zukunft beabsichtigte Wiederaufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit bleibt unbeachtlich.
Stand: 25. November 2025
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