Lohnsteuerpauschalierung
Landwirtinnen und Landwirte können für Aushilfskräfte die Lohnsteuerpauschalierung (§ 40a Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG) anwenden. Der Lohnsteuer-Pauschalsteuersatz beträgt in diesem Fall 5 % vom Arbeitslohn. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Betrieb um einen Landwirtschaftsbetrieb und nicht um einen Gewerbebetrieb handelt. Ausnahmen gelten, wenn der Landwirtschaftsbetrieb nur wegen seiner Rechtsform (z. B. als Kapitalgesellschaft) oder wegen Anwendung der Abfärbetheorie ein Gewerbebetrieb ist. Auch darf der Durchschnittslohn je Arbeitsstunde € 19,00 nicht übersteigen.
Art der Tätigkeit
Als weitere Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung gilt, dass die Aushilfskräfte typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Keine typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit stellt eine Verkaufstätigkeit dar. Stellt sich die Landwirtin bzw. der Landwirt eine Hilfskraft für den Verkauf von Christbäumen für die Adventszeit ein, gilt diese nicht als Aushilfskraft und es kann die Lohnsteuerpauschalierung nicht in Anspruch genommen werden. Wird die Aushilfskraft für Tätigkeiten eingesetzt, die das ganze Jahr über anfallen, kann ebenfalls keine Lohnsteuerpauschalierung in Anspruch genommen werden. So werden Reinigungsarbeiten nicht als saisonbedingte Arbeiten anerkannt. Es handelt sich hier vielmehr um solche, die grundsätzlich ihrer Art nach während des ganzen Jahres anfallen können (BFH, Urteil vom 25.10.2005, VI R 59/03). Schließlich ist darauf zu achten, dass die Aushilfskraft zur Bewältigung einer Arbeitsspitze beschäftigt wird, die auf land- und forstwirtschaftlichen Besonderheiten zurückzuführen ist.
Traktorfahrer
Ebenso wenig ist die Lohnsteuerpauschalierung anwendbar für einen Traktorführer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Traktor als Zugfahrzeug mit landwirtschaftlichen Maschinen selbstständig führt (BFH, Urteil vom 25.10.2005 VI R 59/03).
Stand: 25. November 2025
Erscheinungsdatum: